AGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ODV GmbH

Diese Vertragsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages sowie etwaiger Ergänzungs- und Folgevereinbarungen. Der Auftraggeber verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufs- und Geschäftsbedingungen. Die „Allgemeinen Bestimmungen“ (Teil I der Vertragsbedingungen) gelten für alle Produkte und Leistungen, die „Besonderen Bestimmungen“ (Teil II und III der Vertragsbedingungen) gelten für die jeweils in der Spalte „Art“ bzw. „Typ“ gekennzeichneten Produkte und Leistungen. Hierbei bedeuten

In der Spalte „Art“:
H = Hardware, Zubehör, Organisationsmittel
Y = Systemsoftware (Lizenz)
S = Standardsoftware (Lizenz)
I = Individualsoftware (Lizenz)

In der Spalte „Typ“:
P= einschließlich Software-Pflege ohne Telefonbetreuung
T= einschließlich Software-Pflege mit Telefonbetreuung
X= einschließlich Instandhaltung (Typ siehe Feld „Instandhaltungs-Typ“.)

1. Allgemeine Bestimmungen

1. Vertragsschluß: Ein gültiger Vertrag kommt erst mit Gegenzeichnung der umseitigen Urkunde durch ODV zustande. Zusatz- und Änderungsvereinbarungen bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung durch ODV. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. Der Vertragsinhalt ergibt sich ausschließlich aus den umseitig und auf der Folgeseite aufgeführten Leistungsbeschreibungen sowie diesen Vertragsbedingungen. Prospekte, Dokumentationen, Organisationspläne, Ausschreibungsunterlagen oder den Vertrag vorbereitende Dokumente bestimmen den Leistungsumfang nur, soweit sie ausdrücklich einbezogen sind.

2. Lieferungen und Leistungen

2.1 Liefertermine sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart unverbindlich.

2.2 ODV ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt.

2.3 ODV ist berechtigt, mit der Durchführung der Leistungen ganz oder teilweise
Dritte zu beauftragen.

2.4 Änderungen im Leistungsumfang erfordern eine schriftliche Vereinbarung über Kosten und Liefertermin.

3. Leistungsverzögerung

3.1 Leistungsverzögerungen bei ODV

3.1.1 Wird ODV an der rechtzeitigen vertragsgemäßen Lieferung der Produkte oder der rechtzeitigen vertragsgemäßen Leistungserbringung durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, höhere Gewalt oder Lieferstörungen beim Hersteller, Lieferanten oder Subunternehmer behindert, so verlängert sich die liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen.

3.1.2 Wird ODV die Vertragserfüllung aus den in Ziffer 3.1.1 genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird ODV von ihrer Lieferpflicht und der Kunde von seiner Zahlungsverpflichtung frei.

Von der Behinderung und der Unmöglichkeit wird ODV den Kunden umgehend verständigen.

3.1.3 Der Kunde kann dann vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag kündigen, wenn ODV sich in Verzug befindet und der Kunde ODV schriftlich und unter Androhung des Rücktritts bzw. der Kündigung eine angemessene Nachfrist setzt. Für Rücktritt und Kündigung ist die Schriftform erforderlich. Sie können erst erklärt werden, wenn ODV nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt hat. Befindet sich ODV mit der Lieferung eines Teils der Produkte in Verzug und kann der Kunde die anderen Produkte davon unabhängig nutzen, ist der Kunde lediglich zu einem entsprechenden teilweisen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3.2 Verzug des Kunden

Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist ODV berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

4. Zurückbehaltung und Aufrechnung

4.1 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht. Er ist zu einer Aufrechnung gegen Ansprüche von ODV nur berechtigt, wenn ODV die Forderung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgesetzt worden ist.

Ist der Kunde mit der Bezahlung einer Lieferung oder Leistung aus der Geschäftsverbindungen in Verzug, ist ODV berechtigt, Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die Produkte bleiben Eigentum von ODV bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.

5.2 Der Kunde darf Produkte nur mit schriftlicher Zustimmung von ODV veräußem, vermieten, verpachten oder sonst darüber verfügen, solange die Produkte Eigentum von ODV sind. Insbesondere ist der Kunde in diesem Fall nicht zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung der Produkte berechtigt.

5.3 Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe der ODV-Forderung um mehr als 20%, wird ODV insoweit die Sicherung nach ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben.
5.4 Der Kunde hat ODV den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware sofort schriftlich mitzuteilen und ODV in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.

Die Kosten hierfür sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Verwendungen trägt der Kunde.

6. Zahlung der Vergütung

6.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.

6.2 Die Preise verstehen sich ab ODV-Lager. Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung werden gesondert in Rechnung gestellt.

6.3 Zahlungen werden mit der Lieferung/Leistung fällig.

6.4 Teillieferungen sind vom Kunden zu bezahlen, soweit diese vom Kunden bereits vor vollständiger Lieferung selbständig genutzt werden können.

6.5 Nicht im Vertrag enthaltene Zusatzleistungen und Leistungen, für die im Vertrag keine Vergütung ausgewiesen ist, werden von ODV zu den am Tag der Bestellung jeweils gültigen Preisliste berechnet.

7. Mitwirkung des Kunden

7.1. Eine rechtzeitige und vertragsgemäße Leistung von ODV ist nur dann möglich, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig nachkommt.
Neben der eventuell erforderlichen Vorlage des Pflichtenheftes und der Organisationsabnahme wird der Kunde ODV unverzüglich mit allen Informationen versorgen, die zur vertragsgemäßen Leistungserbringung durch ODV erforderlich sind. Insbesondere wird der Kunde:
– rechtzeitig einen für die Erteilung verbindlicher Auskünfte verantwortlichen
Gesprächspartner benennen;
– fachkundiges Personal zur Verfügung stellen, das in der Lage ist, die
Programme einzusetzen;
– das aufgrund seiner Angaben erstellte Mengengerüst abzeichnen;
– Testdaten liefern, die kompatibel zum Industriestandard sind und die geeignet sind, eine zügige Programmabnahme zu ermöglichen;
– falls erforderlich, sein Datenverarbeitungssystem für Testzwecke zur
Verfügung stellen.

7.2. Ein etwaiger Mehraufwand, der ODV dadurch entsteht, daß der Kunde Angaben nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig macht, geht zu Lasten des Kunden.

7.3. Befindet sich der Kunde mit Mitwirkungspflichten in Verzug, so kann ODV ihm schriftlich und unter Androhung der Kündigung eine angemessene Nachfrist setzen. Bei fruchtlosem Fristenablauf kann dem Kunden gekündigt werden. Die bis dahin von ODV erbrachten Leistungen sind zu vergüten.

8. Abnahme

Alle Leistungen von ODV gelten, wenn sie vom Kunden nicht ausdrücklich angenommen werden, spätestens vier Wochen nach Erbringung der Leistung als abgenommen, es sei denn, daß zuvor ein erheblicher Mangel nachgewiesen wird. Dem Kunden verbleibt das recht, bis dahin unentdeckte Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend zu machen.

9.Gewährleistung

9.1. Der Kunde kann Minder- und Fehlleistungen sowie sofort erkennbare Mängel nur innerhalb 8 Tagen nach Erbringung der Leistung beanstanden. Sämtliche Beanstandungen haben schriftlich zu erfolgen. Die Gewährleistungspflicht beträgt sechs Monate.

9.2. Bei Berechtigter Beanstandung behebt ODV die Mängel nach ihrer Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung.
ODV behält sich vor, bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlösung zur Umgehung der Mängel bereitzustellen. Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder Ersatzlieferung, oder, falls die Zwischenlösung keine im Wesentlichen vertragsgemäße Nutzung der Produkte ermöglicht, kann der Kunde ODV eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

9.3 Die Gewährleistungspflicht entfällt, soweit Mängel nicht reproduzierbar sind oder darauf beruhen, daß der Anwender oder von ODV nicht beauftragte Dritte Änderungen vorgenommen haben.

10. Instandhaltung und Softwarepflege

Ist Instandhaltung und/oder Softwarepflege vereinbart, gelten ergänzend die jeweiligen im Feld „Instandhaltung-Typ“ gekennzeichneten Service- und/oder die beigefügten Pflegebedingungen.

11. Schutzrechte

ODV übernimmt die Haftung, daß die Produkte als solche in der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter sind. Falls Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, wird ODV nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder für den Kunden eine Lizenz erwirken, das betreffende Produkt kostenlos entsprechend ändern, es durch ein schutzrechtfreies ersetzen oder – wenn diese Maßnahmen nicht oder nur mit unzumutbarem wirtschaftlichen Aufwand durchführbar sind – es ohne weitere Kosten für den Kunden zurücknehmen.

ODV übernimmt keine Haftung dafür, daß die Anwendung der verkauften Produkte nicht in Schutzrechte Dritter eingreift.

12. Haftung von ODV

Über diese in diesen Bedingungen ausdrücklich geregelten Ersatzansprüche hinaus haftet ODV – gleich aus welchem Rechtsgrung – nur, soweit Ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder einer für die Erreichung des gesamten Vertragszwecks entscheidenden Verpflichtung gesetzlich zwingend gehaftet wird. Dies gilt auch für eventuelle Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, fehlerhafter Beratung oder Einweisung, oder wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Die Haftung für den Verlust eventuell verlorener Daten ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn der Kunde nicht entsprechend den Hinweisen von ODV bzw. im üblichen Umfang Datensicherung betrieben hat.

13. Datenschutz

Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Kunden werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei ODV oder den mit Ihrer verbundenen Unternehmen verarbeitet.

14. Exportklausel

Die Ausfuhr von Waren ist genehmigungspflichtig und unterliegt dem Deutschen Außenhandelsrecht sowie den „US-Export-Regulations“ des „S-Department of Commerce, Washington DC.“.

15. Unwirksamkeit einer Bestimmung

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

16. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist Stuttgart, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. ODV ist jedoch berechtigt, das für den Kunden ortszuständige Gericht zu wählen.

II Besondere Bestimmungen für EDV-Hardware


1. Aufstellung, Übergabe, Leistungsumfang

Bei Hardware übernimmt ODV den Antrasport und den Anschluß der Produkte in den Räumen des Kunden sowie die betriebsfertige Einrichtung der Produkte. Die Kosten für die Installation trägt der Kunde.

Der Kunde wird entsprechend den Vorschriften des Herstellers bzw. Lieferanten Leerrohre, Leitungsnetze sowie die zur Aufstellung der Produkte vorgesehenen Räume rechtzeitig auf seine Kosten herrichten.

2. Gefahrenübergang

2.1 Die Gefahr für Hardware geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager von ODV verläßt. Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden oder aus von Ihm zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über.

2.2 Alle Sendungen sind auf Kosten des Kunden gegen Transportschäden versichert. Wünscht der Kunde keine Transportversicherung, so hat er dieses rechtzeitig vor dem Versand der Ware schriftlich mitzuteilen.

2.3 Transportschäden an der gelieferten Ware fallen nicht unter die Gewährleistungspflicht. Solche Schäden sind unverzüglich dem Frachtführer zu melden und ODV mit dessen Bescheinigung mitzuteilen. Wird die Bescheinigung des Frachtführers nicht innerhalb 8 Tagen beschafft, sind Ersatzansprüche seitens des Kunden ausgeschlossen. Bei Versand im eigenen Transportmittel von ODV ist unverzüglich entsprechende Mitteilung zu machen.

III Besondere Bestimmungen für Software


1. Leistungsumfang

ODV liefert Software in maschinenlesbarer Form auf Datenträgern mit verbaler Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung. Sogenannte Quellencodes werden nicht ausgeliefert. Kosten für Datenträger werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Nutzungsrechte für Anwendersoftware (Standard-Software und Individual-Software)

2.1 ODV räumt dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschließliche Recht ein, die ihm überlassenen Software auf der im Vertrag bezeichneten Hardware für die Dauer des Nutzungsrechts zu nutzen.

2.2 Der Kunde wird die Software Dritten weder ganz noch teilweise zugänglich machen. Die Anfertigung von Kopien ist nur zu eigenen Archiv- und Datensicherungszwecken zulässig. Etwaige Kopien wird der Kunde mit der Kennummer, den Eigentums-, Copyright- und anderen Vermerken, mit denen die Software versehen ist, kennzeichnen.

2.3 Eine weitergehende Verwendung, z.B., die Mehrfachnutzung, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von ODV.

2.4 Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 5 Jahren ab Auslieferung eingeräumt, sofern nicht eine anderweitige Nutzungsdauer ausdrücklich vereinbart ist.

3. Nutzungsrechte für Systemsoftware

Die Nutzungsrechte für Systemsoftware richten sich nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers.

4. Gefahrenübergang

Softwareprodukte, die während des Versandes zum Kunden verlorengehen oder beschädigt werden, ersetzt ODV kostenlos. Tritt der Verlust oder die Beschädigung nach Übergabe ein, leistet ODV Ersatz gegen Kostenerstattung. Der Kunde wird eine Kopie der jeweils neuesten Programmversion gegen Beschädigung oder Verlust gesichert aufbewahren.

5. Gewährleistung

5.1 Bei Software stehen dem Kunden Gewährleistungsansprüche bei Mängeln zu, die nicht lediglich unwesentliche Abweichungen von der Organisations- bzw. Leistungsbeschreibung darstellen.

5.2 Der Kunde macht ODV zur Mängelbeseitigung alle von ihm auf der Vertragsanlage benutzten, auch von Dritten stammenden Programme nebst Unterlagen zugänglich. ODV kann über die vorgenannten Leistungen hinausgehende sowie wegen Programmänderungen notwendig werdende Arbeiten gesondert in Rechnung stellen.

5.3 ODV ist berechtigt, die Produkte durch weiterentwickelte Programmversionen zu ersetzen, es sei denn, daß die Übernahme für den Kunden unzumutbar ist, z. B. weil die Installation eine erhebliche Veränderung der Hardware oder Anwendersoftware erforderlich machen würde.
Erfolgt ein Austausch von Produkten auf Wunsch des Kunden wird ODV eine Installation im Rahmen des technisch oder wirtschaftlich Vertretbaren gegen Kostenerstattung vornehmen.

6. Nebenpflichten des Kunden

6.1 Der Kunde ist verpflichtet, geeignetes Personal entsprechend den Empfehlungen von ODV in die Programme einweisen und in deren Handhabung schulen zu lassen.

6.2 Der Kunde ist verpflichtet regelmäßig Datensicherung zu betreiben.

IV. Besondere Bestimmungen für die Erstellung von Individualsoftware


1. Leistungsumfang. Die Entwicklung von Individualsoftware umfaßt

– Problemanalyse
– Programmtest
– Organisation/Systemplanung
– Dokumentation
– Programmierung
– Einweisung in die Verwendung der Programme

Die Problemanalyse besteht in der Erarbeitung eines Vorschlages aufgrund des Pflichtenheftes, wie die vom Kunden bezeichneten Aufgaben gelöst werden können (Grobkonzept)
Organisation bedeutet die Festlegung der Arbeitsabläufe in verbaler und/oder graphischer Form gemäß den im Grobkonzept gestellten Anforderungen. Die daraus folgende Organisationsbeschreibung (Feinkonzept) ist vom Kunden als verbindlich zu unterzeichnen (Organisationsabnahme) und dient als alleinige Grundlage für die Programmierung. Erforderlichenfalls wird dabei die endgültige System-Konfiguration bestimmt.
Die Programmierung übersetzt die in der Organisationsbeschreibung festgelegten Arbeitsabläufe in die Systemsprache. Der abschließende Programmtest erfolgt im Anschluß an die Programmierung.

2. Rechnungsstellung

Bei Individualsoftware erfolgt die Berechnung zu 30% des vereinbarten Preises bei Auftragserteilung, zu 30% bei Organisationsabnahme und zu 40% bei Programmlieferung.

3. Softwareänderungen.


Für Änderungen und/oder Erweiterungen von Individualsoftware sowie für Adaptionen von Standardsoftware gelten die unter Ziffer 1 und 2 genannten Bestimmungen entsprechend.

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